Allgemeine Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen der EVB Automation GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der EVB Automation GmbH (nachfolgend „EVB“) gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den AGB von EVB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, EVB hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von EVB gelten auch dann, wenn EVB in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In den zwischen EVB und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen und sonstigen Werk- und/oder Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“) schriftlich niedergelegt. Künftige Vereinbarungen, die zwischen EVB und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss

Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann EVB dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Kostenvoranschläge von EVB sind – sofern nicht anders vereinbart – freibleibend und unverbindlich. Für den Fall eines konkreten Angebotes durch EVB ist dieses nur für die Dauer von vier Wochen oder für den im Angebot genannten Zeitraum verbindlich. Ein Vertrag zwischen EVB und dem Kunden kommt – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch EVB zustande. Die Übersendung einer Rechnung steht einer Auftragsbestätigung gleich. Die von EVB übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit EVB diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt.

3. Spezifizierung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden

Stellt EVB den Vertragsgegenstand selbst her oder wird dieser durch EVB ver- bzw. bearbeitet und hat der Kunde hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, stellt der Kunde EVB jeglichen Schäden, Kosten oder sonstigen Aufwendungen (einschließlich angemessen Rechtsverfolgungskosten) frei, die EVB zu zahlen hat, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Kunden als Verletzung eines Patents, einer Marke, des Urheberrechtsschutzes oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat. EVB behält sich das Recht vor, die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung des Auftrags hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

4. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

Die Preise ergeben sich aus den jeweils aktuellen Angeboten der EVB und verstehen sich ohne Verpackung und Versand (ex works) es sei denn, es ist im Angebot etwas Abweichendes angegeben. Montagen, Reparaturen und sonstige Leistungen werden zu den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen, sofern keine andere Regelung durch Serviceverträge vorliegen, abgerechnet. Verpackungs- und Verladungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen von EVB. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Bei Teillieferungen oder –leistungen steht EVB ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu. EVB behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung von EVB nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere neu hinzukommende Abgaben, Nebengebühren, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von EVB nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich EVB die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist EVB berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an EVB übersendet. Werden Schecks und Wechsel von EVB entgegengenommen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber, unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden; insbesondere sind Wechselsteuern vom Kunden zu tragen. Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort mit Lieferung oder Leistung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt mit Ablauf von 60 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist EVB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Werden EVB Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EVB anerkannt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen EVB an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EVB.

5. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung oder Leistung ab Werk vereinbart (ex works). EVB ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Wird der Transport oder die Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden auf seinen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die Ware bei EVB auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Transportschäden sind EVB sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, schriftlich anzuzeigen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

6. Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Gefahrübergang bei Annahmeverzug

Die Angabe von Liefer- und Leistungszeiten durch EVB sind unverbindlich, es sei denn, dass EVB den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt. Liefer- oder Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder mitgeteilt ist, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung bereit steht. Wird die Leistung im räumlichen Bereich des Kunden erbracht, sind Leistungsfristen mit Erbringung der Leistung eingehalten. Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien abgeklärt sind und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. EVB wird sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Die Erfüllung des Vertrages durch EVB bzgl. derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen EVB – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die EVB nicht zu vertreten hat und durch die EVB die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von EVB nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlige oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Dauern die vorstehend genannten Umstände länger als vier Monate an, ist auch EVB berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Kann eine Lieferung oder Leistung aus von EVB nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, ist EVB berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall beiderseitiger nicht zu vertretender Unmöglichkeit. Kommt EVB in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, richtet sich die Haftung nach Ziffer 9. Der Maximalbetrag für den EVB haftet ist auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Schadensersatzansprüche gegen EVB infolge Verzuges richten sich nach Ziffer 9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist EVB berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. EVB behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und an den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten. Liegt ein Fall des Annahmeverzugs des Kunden vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Gewährleistung bei Rechtsmängel

Führt die Benutzung des Vertragsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird EVB auf seine Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Vertragsgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch EVB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. EVB wird den Kunden innerhalb der Frist von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Gewährleistung bei Sachmängel

Bei Vorliegen von Mängeln ist die Gewährleistung auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. In diesem Fall ist EVB nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und hat schriftlich zu erfolgen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. EVB kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von EVB erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an EVB an deren Geschäftssitz auf EVB über. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt EVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann EVB die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Im Fall der Ersatzlieferung bzw. –leistung zum Zwecke der Nacherfüllung, hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren. Ist EVB zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die EVB zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein solcher unerheblicher Mangel liegt dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 (fünf) Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. In diesem Fall steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Im Übrigen ist das Recht zur Minderung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer I. 9. Im Falle von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von EVB selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückgehen. Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung des Vertragsgegenstandes sowie durch Änderungen an dem Vertragsgegenstand durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Dritte ohne ausdrückliches Einverständnis der EVB entstanden sind.

9. Haftung

EVB haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet EVB nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet EVB nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Kunden ordnungsgemäß gesichert worden wären. Soweit die Haftung der EVB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Verjährung

Mängelansprüche und Haftungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Mängelansprüche des Kunden wegen Mängel an Bauwerken und Werken, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, verjähren in fünf Jahren. Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne der Ziffer I.9, die Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Nutzung von Software und Unterlagen

Soweit im vertraglich vereinbarten Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von EVB zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei EVB bzw. beim Softwarelieferanten. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend zusammen „Unterlagen“) behält sich EVB Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von EVB Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwertet werden. Dies gilt unabhängig davon ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden. Andernfalls ist EVB unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Soweit zum vertraglich von EVB geschuldeten Lieferumfang Unterlagen gehören, wird dem Kunden einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung im Zusammenhang mit der jeweiligen Ware eingeräumt. Eine Nutzung für andere Zwecke, insbesondere zum Nachbau etc. ist ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von EVB in Schnaittach. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sowie des deutschen internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

13. Datenspeicherung

EVB ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

II. Besondere Bestimmungen für Produktlieferungen

1. Vergütung, Fälligkeit

Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Importware liegt dem in der Auftragsbestätigung genannten €-Preis der an dem Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung gültige Wechselkurs der Fremdwährung zugrunde. Es gelten die Zahlungsbedingungen aus dem jeweiligen Vertrag. Werden Zahlungen nicht pünktlich geleistet, ist EVB berechtigt, die Lieferung einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

2. Mängelgewährleistung

Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei der Untersuchung ist die Ware nach der schriftlich mit EVB vereinbarten Spezifikation zu überprüfen. Liegt eine solche nicht vor, so gilt die vom Hersteller erstellte Spezifikation der gelieferten Sache als Maßstab. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber EVB schriftlich zu rügen.

3. Kauf auf Probe

Wird die Lieferung von Muster- oder Testgeräten vereinbart, so kann der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist durch schriftliche Erklärung der Missbilligung vom Vertrag zurücktreten. Für den Kauf auf Probe gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung des Vertragsgegenstandes. Alle Rücksendungen sind EVB vorher schriftlich anzukündigen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an EVB an deren Geschäftssitz auf EVB über. Der Kunde ist verpflichtet die Ware vollständig und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben.

4. Eigentumsvorbehaltssicherung

EVB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die EVB aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erwirbt. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EVB berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, EVB hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

5. Versicherungsvertragliche Ansprüche

Soweit EVB bezüglich des Vertragsgegenstandes unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer des Kunden haben sollte, erteilt der Kunde EVB bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

6. Ausfuhr

Der Kunde verpflichtet sich, die von EVB gelieferten Waren und technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern aufzuerlegen. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit einer Erbringung der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen bzw. – sofern bereits von EVB vorgeleistet – an EVB zu erstatten.

7. Herkunftskennzeichnung

Jede Veränderung der Lieferung oder Leistung von EVB, insbesondere deren Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Kunden oder eines Dritten beinhaltet oder die den Anschein erweckt, dass es sich um ein Erzeugnis des Kunden oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, EVB hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt.

8. Kündigungsrecht

Stellt EVB den zu liefernden Vertragsgegenstand selbst her, kann der Kunde den Vertrag vor Fertigstellung nur aus wichtigem Grund kündigen.

III. Besondere Bestimmungen für Montageleistungen Mitwirkungspflichten des Kunden für Leistungen im räumlichen Bereich des Kunden

Der Kunde hat das Personal von EVB auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Kunde hat auf seine Kosten im erforderlichen Umfang erforderliche Unterstützungs- und Hilfeleistungen zu erbringen, wie etwa Gestellung von Wasser und Elektrizität etc. Die Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Arbeiten von EVB sofort nach Ankunft des Personals von EVB begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist EVB berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde nicht berechtigt ist, dem Personal von EVB Weisungen zu erteilen, es sei denn es besteht Gefahr in Verzug. Der Kunde verpflichtet sich insofern, sämtliche Fragen der Planung und Durchführung unmittelbar mit dem von EVB hierfür benannten Ansprechpartner zu klären.

IV. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen

Für Reparaturen, einzelvertraglich und unabhängig von einer Werklieferung übernommene Montageleistungen und sonstige Werkleistungen gelten zusätzlich bzw. in Abweichung zu vorstehenden Regelungen folgende Bestimmungen:

1.Vergütung, Fälligkeit

EVB ist berechtigt Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen zu verlangen.

2. Abnahme

Die Abnahme hat schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, steht das Unterlassen der Abnahme gleich. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

3. Gefahrübergang

Wird die Werkleistung im räumlichen Bereich des Kunden erbracht, geht die Gefahr am Tag der Fertigstellung auf den Kunden über. Im Übrigen erfolgt der Gefahrübergang in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde den Vertragsgegenstand abholt bzw. in dem der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Die Regelungen in Ziffer I. 5 und Ziffer I.6 bleiben hiervon unberührt.

4. Eigentumsvorbehalt

Wird die Werkleistung im räumlichen Bereich des Kunden erbracht und stellt EVB Teile beim Kunden bei, behält sich EVB hieran das Eigentum vor.

5. Mängelgewährleistung

Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme schriftlich gegenüber EVB rügt.

6. Kündigungsrecht

Der Kunde kann den Werkvertrag vor Vollendung des Werkes nur aus wichtigem Grund kündigen.

(Stand: Mai 2019)